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   BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69   

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BVerwG, 24.10.1969 - VII C 16.69 (https://dejure.org/1969,583)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1969 - VII C 16.69 (https://dejure.org/1969,583)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1969 - VII C 16.69 (https://dejure.org/1969,583)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 265
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    - Ergänzung zum Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 -.

    Es handele sich bei ihr um denselben Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - zugrunde liege.

    Das Berufungsurteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - ab.

    Er verteidigt das Berufungsurteil, bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 - und meint, der Fall der Klägerin sei mit dem in der Entscheidung BVerwG VII C 16.69 nicht vergleichbar.

    Ein derartiger extremer Ausnahmefall lag dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Angrenzers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat.

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72

    Gebührenpflicht der Anlieger hinsichtlich von Straßenanliegergebühren bei

    Ergänzung zum Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (vgl. auch Urteil BVerwG VII C 46.72 vom 10. Mai 1974).

    Wenn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - entnommen werden müßte, daß die Heranziehung des Eigentümers eines durchlaufenden Grundstücks in jedem Falle die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Parallelstraße voraussetze, könnte der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Auffassung wegen der sicherheitsrechtlichen Natur der Straßenreinigungspflicht und der auf ihr beruhenden Gebührenpflicht nicht anschließen.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - sei eine Heranziehung des Eigentümers eines zwischen zwei Parallelstraßen liegenden Grundstücks dann nicht zu rechtfertigen, wenn jedes Interesse des Eigentümers an der Reinhaltung einer der beiden Parallelstraßen fehle.

    Ein derartiger extremer Ausnahmefall lag dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Angrenzers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat.

    Soweit in dem Urteil BVerwG VII C 16.69 bei durchlaufenden Grundstücken eine die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers rechtfertigende Beziehung auch bei Sperrung der Parallelstraße für jeden Fußgängerverkehr verneint worden ist, so hatte dies nur den Fall einer inner örtlichen Schnellstraße ohne unmittelbare Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit im Auge.

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

    Auszugehen ist davon, daß die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesetzt ist, nur dort überschritten wird, "wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre" (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1 S. 1 [11] unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 [360]); gerade bei der Entscheidung darüber, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, steht "dem jeweiligen Gesetz- oder Satzungsgeber" ein "weite[s] gesetzgeberische[s] Ermessen" zu (Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 [21] zur Straßenreinigungsgebühr).

    Wenn nämlich das Vorhandensein einer Straße für die erschlossenen Grundstücke Vorteil genug ist, die Heranziehung zu einem (Erschließungs-)Beitrag zu rechtfertigen, kann nicht zugleich anzunehmen sein, daß die Reinigung dieser Straße sie schlechterdings nichts angehe, also insoweit "jede Beziehung zu der" Straße "und damit jedes Interesse ... an der Reinhaltung" fehle (s. Urteil vom 24. Oktober 1969, a.a.O. S. 22).

    Auf die mit dieser Beurteilung zusammenhängende Tatsache, daß "ein großer Teil der Verschmutzung" öffentlicher Straßen "auf klimatische und andere Einflüsse zurückzuführen ist, ohne daß ein Verschmutzer festgestellt werden kann", hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1969 a.a.O. S. 21 hingewiesen.

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Bereits in dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 (a.a.O.) hat der Senat unter Hinweis auf die Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 C 16.69 - (Buchholz a.a.O. Nr. 10 S. 20 ) und vom 21. April 1972 - BVerwG 7 C 43.70 - (Buchholz a.a.O. Nr. 14 S. 31 ) sowie den Beschluß vom 19. März 1981 (a.a.O.) für ausreichend geklärt gehalten, daß die ausschließliche Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren ebenso mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist wie in diesem Rahmen die Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs und der Gebührenhöhe.

    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen (Urteil vom 24. Oktober 1969, a.a.O.), aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise.

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 56.72

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren - Rechtfertigung der Heranziehung eines

    Dies entspreche der Rechtsprechung, des Senats in BVerwG VII C 16.69 für durchlaufende Grundstücke.

    Der vorliegende Fall sei mit dem in BVerwG VII C 16.69 nicht vergleichbar, weil die Klägerin von ihrem Bahngrundstück mehrere Zugänge zur Straße habe und somit die Straße benutzen könne.

    Demgemäß hat der Senat in seinemUrteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) bei einem durchlaufenden (d.h. an zwei parallel verlaufende Straßen angrenzenden) Grundstück, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, eine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 43.70

    Voraussetzungen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - Heranziehung des

    Das Berufungsgericht stütze sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - dort sei die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Anliegers damit begründet worden, daß ein Interesse des Grundstückseigentümers an der Sauberkeit der Straße bestehen müsse.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (MDR 1970, 265 = KStZ 1970, 92) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn bei der öffentlichen Straßenreinigung die Benutzungs- und Gebührenpflicht den Eigentümern der an die Straße angrenzenden Grundstücke und nicht sonstigen Verschmutzern ("Störern") auferlegt wird.

    Das Berufungsurteil steht nicht, wie die Beklagte meint, im Widerspruch mit dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 -, weil das Berufungsgericht bei Anwendung des irrevisiblen Rechts nicht nur auf das Interesse des Straßenanliegers an der Reinhaltung der Straße vor seinem Grundstück, sondern zusätzlich darauf abgestellt hat, ob der Straßenanlieger zur Verschmutzung der Straße vor seinem Grundstück beiträgt.

  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

    Ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, Straßenreinigungsgebühren allein von den Grundstückseigentümern und nicht auch von den Anwohnern oder von den Benutzern der Straßen zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in bejahendem Sinne - hinreichend geklärt (Urteile vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 10 S. 20 und vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 14 S. 31 ) und bedarf einer weiteren Klärung nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - 9 A 1809/11

    Erhebung und Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren bei Erschließung des

    8/33, Seite 8; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 46.72 -, KStZ 1974, 216; ferner BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1969 - VII C 16.69 -, KStZ 1970, 92.
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72

    Gebührenpflicht der Anlieger bei durchlaufenden Grundstücken - Zulässigkeit der

    Einen Verstoß gegen § 242 BGB könne die Klägerin der Beklagten nicht vorwerfen, weil die Klägerin jederzeit einen Zugang von ihrem Grundstück zur A. Straße hätte haben können, wenn sie dies gewollt und bei der Beklagten beantragt hätte; insofern liege der vorliegende Fall anders als der in der Entscheidung BVerwG VII C 16.69.

    Ein derartiger Ausnahmefall lag dem Urteil das Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Anliegers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat.

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 55.72

    Rechtsmittel

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Senats in BVerwG VII C 16.69 für durchlaufende Grundstücke.

    Demgemäß hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) bei einem durchlaufenden (d.h. an zwei parallel verlaufende Straßen angrenzenden) Grundstück, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, eine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

  • VG Düsseldorf, 06.02.2015 - 17 K 8660/13

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungs- und

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

  • VG Düsseldorf, 18.11.2015 - 17 K 570/15

    Straßenreinigungsgebühren auch bei Grünstreifen zwischen Grundstück und Straße

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.03.1993 - 2 L 166/91

    Straßenreinigungsgebühr; Öffentliche Straße; Gebührenpflichtigkeit; Verschmutzung

  • BVerwG, 26.01.1972 - VII B 75.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Heranziehung zu

  • BVerwG, 30.10.1970 - VII B 3.69

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Auslegungsgrundsätze des

  • BVerwG, 28.10.1970 - VII B 8.69

    Heranziehung des Hinterliegers einer öffentlichen Straße zu

  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 61.71

    Möglichkeit der Annahme von bundesrechtlichem Gewohnheitsrecht allein auf

  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 60.71

    Möglichkeit von bundesrechtlichem Gewohnheitsrecht allein auf Rechtsgebieten mit

  • BVerwG, 04.02.1972 - VII B 48.70

    Heranziehung zu Gebühren für die Reinigung der Straße - Geltendmachung einer

  • VG Hamburg, 01.11.2012 - 5 K 3275/10

    Gehwegreinigungspflicht

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